Bei einer einvernehmlichen Ehescheidung benötigen Sie als antragstellender Ehegatte einen Rechtsanwalt. Der andere, der lediglich der Scheidung zustimmt, muss keinen eigenen Rechtsanwalt beauftragen. Dies hat den Vorteil, dass die Scheidungskosten insgesamt auf ein Minimum reduziert werden. Einen „gemeinsamen Rechtsanwalt“ gibt es allerdings nicht. Ein Anwalt kann immer nur eine Partei vertreten und hat die Interessen seines Mandanten wahrzunehmen. Allerdings ist er dabei an Ihren Auftrag gebunden.
Die Kosten einer Ehescheidung sind von den Einkommensverh ltnissen der Parteien abhängig. Für gemeinsame minderjährige Kinder können Abschläge vorgenommen werden, genauso für Schulden der Parteien. Wird um Unterhalt oder Zugewinn oder um eine sonstige Angelegenheit gestritten, so bemessen sich die Kosten nach dem Wert des Gegenstands.
Die Gerichtskosten werden auf Grundlage des Gegenstandwerts durch Ablesen aus der Gerichtskostentabelle ermittelt. Gerne teile ich Ihnen auf Anfrage die Höhe der voraussichtlichen Kosten mit.
Die Kosten eines Anwalts für das Ehescheidungsverfahren setzen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) im Wesentlichen aus den Anwaltsgebühren, den Auslagen des Anwalts und der darauf entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zusammen.
Dies bedeutet aber auch, dass Sie neben den Rechtsanwaltsgebühren für das Scheidungsverfahren als solches auch mit Gebühren für die weitere Beratung und Vertretung für die Folgesachen wie Unterhalt und Vermögensauseinandersetzung (sog. Folgesachen) rechnen müssen.
Sie sparen an der falschen Stelle, wenn Sie sich zu diesen Themen nicht beraten lassen. Es wäre auch ein grober Anwaltsfehler, Sie nicht umfassend rechtlich zu beraten, wenn Ihnen dadurch ein rechtlicher – und vor allem finanzieller – Nachteil entsteht.
In meiner über 20-jährigen Berufspraxis habe ich es hunderte Male erlebt, dass Mandanten im Nachhinein Ansprüche geltend machen wollten und dies nicht mehr m glich war. Eine Mandantin verlor EUR 200.000, weil die dreiährige Verjährungsfrist zur Geltendmachung des Zugewinnausgleichs verstrichen war. Ein anderer Mandant dachte, er hätte keinen Ehegattenunterhaltsanspruch, weil er eigenes Einkommen erzielte. Er „verzichtete“ auf mehrere zehntausend Euro. Ich bekomme wöchentlich solche Fälle auf den Tisch.
Machen Sie deshalb diesen Fehler nicht, den andere schon begangen haben. Lassen Sie die Finger von „billigen Scheidungsvertretungen“. Denn dies kann Ihnen sehr teuer kommen. Lassen Sie sich deshalb auch zu den Folgesachen umfassend beraten.
Damit Sie wissen, was finanziell auf Sie zukommt, vereinbaren wir gerne ein Pauschalhonorar. Sie behalten die Kostenübersicht und werden sowohl in der Scheidungsangelegenheit, als auch in den außergerichtlichen Folgesachen umfassend betreut und beraten.
Bei geringem Einkommen bzw. bei erheblichen Schulden, k nnen die Parteien Verfahrenskostenhilfe beantragen. Dies bedeutet, dass die Gebühren des eigenen Rechtsanwalts und der Gerichtskostenanteil von der Staatskasse getragen werden. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, dass das Gericht Verfahrenskostenhilfe auf Raten bewilligt. Dies bedeutet, dass die Partei lediglich ein zinsfreies Darlehen erhält. Dabei können bis zu 48 Monatsraten festgesetzt werden. Die Höhe der Raten wird durch das Gericht festgelegt. Allerdings ist zu beachten, dass die gegnerischen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten durch die Verfahrenskostenhilfe nicht abgedeckt sind. In der Regel stellt der Rechtsanwalt für den Mandanten den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe und reicht den entsprechenden Fragebogen bei Gericht ein.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung besteht lediglich für Sie als Antragsteller Anwaltszwang. Beauftragt die Gegenseite keinen eigenen Rechtsanwalt, so haben in der Regel Sie als antragstellende Partei die Kosten ihres Rechtsanwalts alleine zu tragen. Die Gerichtskosten werden in der Regel gegenseitig aufgehoben, dies bedeutet, dass beide Parteien die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen haben. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, sofern die Antragsgegnerpartei gegenüber der Antragstellerpartei zum Unterhalt verpflichtet ist. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass die Antragstellerpartei ihre Rechtsanwaltskosten über einen so genannten Prozesskostenvorschuss vom Antragsgegner verlangt. Sie haben aber auch die Möglichkeit, eine schriftliche Vereinbarung über die Kostentragung zu vereinbaren. Gerne unterstütze ich Sie dabei.
Bei einer einvernehmlichen Ehescheidung können Sie dann Scheidungskosten sparen, sofern nur Sie als Antragstellerpartei einen Rechtsanwalt beauftragen. In diesem Fall können Sie untereinander schriftlich vereinbaren, dass jede Partei die Hälfte der Anwaltskosten übernimmt.
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es keine Scheidungen über das Internet. Allerdings kann über eine Internetseite ein Rechtsanwalt beauftragt werden. Dieser formuliert dann den Scheidungsantrag und reicht ihn beim zuständigen Amtsgericht ein. Dort wird das Scheidungsverfahren durchgeführt.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind sich die Parteien über die wesentlichen Punkte einig. Das heißt, sie streiten sich nicht oder lediglich noch um Kleinigkeiten, jedoch sind sie sich darüber einig, dass sie geschieden werden wollen.
Auch bei einer so genannten streitigen Scheidung kann ich Sie vertreten.
Sobald mir sämtliche notwendigen Unterlagen vorliegen, kann ich für Sie den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen. Die Dauer des Verfahrens hängt davon ab, ob Sie das Trennungsjahr bzw. die zehnmonatige Trennungsphase bereits absolviert haben und ob ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Sofern Sie noch keine drei Jahre verheiratet sind oder Sie den Versorgungsausgleich durch eine notarielle Urkunde ausgeschlossen haben oder beabsichtigen, diesen Ausschluss vor Gericht protokollieren zu lassen, kann der Scheidungstermin innerhalb von etwa zwei Monaten bestimmt werden. Allerdings hängt dies von der Bearbeitungszeit durch das Gericht ab.
Sofern bei Ihnen der Versorgungsausgleich durchgeführt werden muss, ist mit einer Verfahrensdauer von mindestens sechs Monaten ab Einreichung des Scheidungsantrages zu rechnen.
Am Tag Ihres Scheidungstermins wird der Scheidungsbeschluss allerdings noch nicht rechtswirksam, sofern im Termin kein zweiter Rechtsanwalt für den Verzicht auf Rechtsmittel auftritt. Die Rechtswirksamkeit tritt erst etwa einen Monat nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses bei den Parteien ein.
Zusammen mit dem Scheidungsverfahren ist der so genannte Versorgungsausgleich zu regeln, sofern Sie diesen nicht notariell oder gerichtlich ausschlie en oder Sie noch keine drei Jahre verheiratet sind. Ein weiterer Grund ist zum Beispiel auch eine erhebliche Benachteiligung eines Ehegatten. Darüber hinaus sind nur dann Folgesachen wie Unterhalt und Vermögensausgleich zu regeln, sofern dies von den Parteien beantragt wird.
Sie können auf den Rentenausgleich entweder durch eine notarielle Urkunde oder vor Gericht verzichten. Vor Gericht ist es notwendig, dass beide Parteien anwaltlich vertreten sind. Allerdings kann der zweite Rechtsanwalt lediglich für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Scheidungstermin beauftragt werden. Dadurch können Kosten gespart werden.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung stellt es überhaupt kein Problem dar, einen Rechtsanwaltweiter entfernt zu beauftragen. Sollte ich nicht persönlich zum Gerichtstermin kommen, so werde ich einen so genannten Korrespondenzanwalt beauftragen. Dieser wird für mich dann vor Ort den Termin vor dem Scheidungsrichter wahrnehmen. Somit fallen für Sie auch keine weiteren Kosten an.
Mit dem rechtskräftigen Beschluss können Sie beim Standesamt Ihren alte Nachname wieder annehmen. Die Gebühren hierfür sind gering.
Nach rechtskräftiger Ehescheidung können Sie in der Regel wieder neu heiraten.
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