Nach Abschaffung des Schuldprinzips ist der einziger Scheidungsgrund nach geltendem Recht die gescheiterte Ehe.
Die Ehe kann nur dann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Was unter „Scheitern“ einer Ehe zu verstehen ist, definiert das BGB mit zwei Voraussetzungen:
a) Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft
Für diese Voraussetzung, ob die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht, kommt es auf das Maß der Gemeinsamkeiten an, das sich die Ehegatten erhalten haben. Lebensgemeinschaft ist jedoch nicht das selbe wie häusliche Gemeinschaft. Eine häusliche Gemeinschaft kann auch dann fehlen, wenn einer der Ehegatten in Berlin, der andere in Hamburg arbeitet. Dennoch besteht die Lebensgemeinschaft der Ehegatten.
Die Lebensgemeinschaft besteht jedoch dann nicht mehr,
Wenn ein Ehegatte die Ehe fortsetzen will, kann die Ehe dennoch gescheitert sein. Ist auch nur bei einem Ehegatten die eheliche Gesinnung verloren, soll dies dazu führen, dass die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht.
Auf die Gründe für die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft kommt es nicht an. Insbesondere kommt es nicht auf ein Verschulden an.
Typisches Merkmal der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist die räumliche Trennung. Neben der räumlichen Trennung ist aber immer noch zu prüfen, ob nicht vielleicht doch noch sonstige Gemeinsamkeiten bestehen.
Auch bei einer bestehenden häuslichen Gemeinschaft kann somit die Lebensgemeinschaft weggefallen sein.
b) Eine Wiederherstellung ist nicht mehr zu erwarten
Neben dem Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft ist es für das Gescheitertsein der Ehe weitere Voraussetzung, dass die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr zu erwarten ist.
Entscheidend ist, ob die Ehekrise überwindbar erscheint und den oder dem einen Ehegatten jegliche Versöhnungsbereitschaft fehlt.
Indizien für das Gescheitertsein einer Ehe sind unter anderem:
a) Scheidung einer Ehe bei einer Trennungszeit von unter einem Jahr
Sind die Eheleute weniger als ein Jahr getrennt, kann die Ehe nur dann geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Ob eine unzumutbare Härte vorliegt, hängt davon ab, ob ein besonnener Dritter bei ruhiger Abwägung aller Umstände auf das Verhalten des anderen Ehegatten mit einem Scheidungsantrag reagieren würde.
Umstände können beispielsweise Gewalttätigkeiten gegen den anderen Ehegatten oder Alkoholmissbrauch sein. Ob eine unzumutbare Härte auch dann vorliegt, wenn beide Ehegatten sich einem anderen Partner zugewandt haben, ist umstritten.
b) Einverständliche Scheidung nach einem Jahr Trennung
Voraussetzungen:
c) Nicht einverständliche Scheidung und weniger als drei Jahre Trennung
Wenn die Eheleute länger als ein Jahr, aber noch keine drei Jahre getrennt leben, und der andere Ehegatte nicht mit der Scheidung einverstanden ist, so muss der antragsstellende Ehegatte das Scheitern der Ehe beweisen.
d) Scheidung nach mehr als drei Jahren Trennung
Wenn die Ehegatten länger als drei Jahre getrennt leben, so gilt die Ehe als zerrüttet. Weiterer Beweise für die Zerrüttung der Ehe bedarf es nicht. Es muss dem Gericht lediglich vorgetragen werden, dass die Ehegatten seit dieser Zeit getrennt leben. Auf den Grund für die Scheidung kommt es nicht an.
Die Ehe soll dann nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
Der einzige bisher veröffentlichte Fall, in dem ein Scheidungsantrag aufgrund der ersten Fallgruppe abgewiesen wurde, betraf einen psychisch gestörten und depressiven, fast dreizehnjährigen Sohn, der sich in die Vorstellung verrannt hatte, im Falle der Scheidung keinen Vater mehr zu haben, und die Scheidung nicht überleben wollte, so dass die ernsthafte Gefahr der Selbsttötung bestand.
Für den Eintritt der so genannten Ehegattenschutzklausel gibt es mehrere Beispiele. Zum einen das Spätstadium einer Multiplen Sklerose, zum anderen die Selbstmordgefahr. Bei einer Selbstmordgefahr kommt es nach dem BGH jedoch darauf an, ob dieser drohende Schritt des Antragsgegners eine von ihm zu verantwortenden Fehlreaktion darstellt.
Nicht als außergewöhnliche Umstände sind etwa die lange Dauer der Ehe, das hohe Alter des Antragsgegners oder der angegriffene Gesundheitszustand, wenn keine weiteren belastenden Umstände hinzutreten.
a) Anzuwendendes Recht
Ansonsten unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Ehe
Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an, so können die Ehegatten das Recht eines dieser Staaten wählen, falls ihm auch der andere Ehegatte angehört.
Ehegatten können das Recht des Staates auch unter bestimmten Voraussetzungen wählen. Die Wirkungen der Rechtswahl enden, wenn die Ehegatten eine gemeinsame Staatsangehörigkeit erlangen.
Die Rechtswahl muss notariell beurkundet werden. Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt es, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entspricht.
b) Zuständigkeit
Für den Scheidungsantrag ist das Amtsgericht sachlich, das Familiengericht funktionell zuständig.
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