EHE AM ENDE

Die Scheidung

Einziger Scheidungsgrund:
Gescheitertsein der Ehe

Nach Abschaffung des Schuldprinzips ist der einziger Scheidungsgrund nach geltendem Recht die gescheiterte Ehe.

Die Ehe kann nur dann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Was unter „Scheitern“ einer Ehe zu verstehen ist, definiert das BGB mit zwei Voraussetzungen:

  • Die Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht nicht mehr und
  • ihre Wiederherstellung ist nicht mehr zu erwarten.

a) Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft

Für diese Voraussetzung, ob die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht, kommt es auf das Maß der Gemeinsamkeiten an, das sich die Ehegatten erhalten haben. Lebensgemeinschaft ist jedoch nicht das selbe wie häusliche Gemeinschaft. Eine häusliche Gemeinschaft kann auch dann fehlen, wenn einer der Ehegatten in Berlin, der andere in Hamburg arbeitet. Dennoch besteht die Lebensgemeinschaft der Ehegatten.

Die Lebensgemeinschaft besteht jedoch dann nicht mehr,

  • wenn die Ehegatten jegliche eheliche Beziehungen abgebrochen haben und
  • sich zumindest ein Ehegatte vom anderen definitiv abgewandt hat.

Wenn ein Ehegatte die Ehe fortsetzen will, kann die Ehe dennoch gescheitert sein. Ist auch nur bei einem Ehegatten die eheliche Gesinnung verloren, soll dies dazu führen, dass die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht.

Auf die Gründe für die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft kommt es nicht an. Insbesondere kommt es nicht auf ein Verschulden an.

Typisches Merkmal der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist die räumliche Trennung. Neben der räumlichen Trennung ist aber immer noch zu prüfen, ob nicht vielleicht doch noch sonstige Gemeinsamkeiten bestehen.

Auch bei einer bestehenden häuslichen Gemeinschaft kann somit die Lebensgemeinschaft weggefallen sein.

b) Eine Wiederherstellung ist nicht mehr zu erwarten

Neben dem Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft ist es für das Gescheitertsein der Ehe weitere Voraussetzung, dass die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr zu erwarten ist.

Entscheidend ist, ob die Ehekrise überwindbar erscheint und den oder dem einen Ehegatten jegliche Versöhnungsbereitschaft fehlt.

Indizien für das Gescheitertsein einer Ehe sind unter anderem:

  • die Dauer des Getrenntlebens;
  • die unumstößliche Absicht eines oder beider Ehegatten zur Scheidung;
  • die Ehegatten sprechen nicht mehr miteinander;
  • die ernsthafte und dauerhafte Verbindung mit einem anderen Partner.

a) Scheidung einer Ehe bei einer Trennungszeit von unter einem Jahr

Sind die Eheleute weniger als ein Jahr getrennt, kann die Ehe nur dann geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Ob eine unzumutbare Härte vorliegt, hängt davon ab, ob ein besonnener Dritter bei ruhiger Abwägung aller Umstände auf das Verhalten des anderen Ehegatten mit einem Scheidungsantrag reagieren würde.

Umstände können beispielsweise Gewalttätigkeiten gegen den anderen Ehegatten oder Alkoholmissbrauch sein. Ob eine unzumutbare Härte auch dann vorliegt, wenn beide Ehegatten sich einem anderen Partner zugewandt haben, ist umstritten.

b) Einverständliche Scheidung nach einem Jahr Trennung

Voraussetzungen:

  • Wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt leben, so gilt die Ehe als zerrüttet. Eine solche Trennung kann auch innerhalb der Ehewohnung vorliegen, wenn in verschiedenen Zimmern geschlafen wird, getrennt gewirtschaftet wird und praktisch keine Dienstleistungen füreinander erbracht werden (also nicht mehr für den anderen Ehegatten gewaschen oder gekocht wird).
  • Der andere Ehegatte stimmt der Scheidung zu.
  • Regelungen über den Ehegattenunterhalt sind getroffen worden.
  • Regelungen über die Verteilung von Ehewohnung und Hausrat sind getroffen worden.
  • Falls gemeinsame Kinder vorhanden sind, sind auch Regelungen über das Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt getroffen worden.

c) Nicht einverständliche Scheidung und weniger als drei Jahre Trennung

Wenn die Eheleute länger als ein Jahr, aber noch keine drei Jahre getrennt leben, und der andere Ehegatte nicht mit der Scheidung einverstanden ist, so muss der antragsstellende Ehegatte das Scheitern der Ehe beweisen.

d) Scheidung nach mehr als drei Jahren Trennung

Wenn die Ehegatten länger als drei Jahre getrennt leben, so gilt die Ehe als zerrüttet. Weiterer Beweise für die Zerrüttung der Ehe bedarf es nicht. Es muss dem Gericht lediglich vorgetragen werden, dass die Ehegatten seit dieser Zeit getrennt leben. Auf den Grund für die Scheidung kommt es nicht an.

Die Ehe soll dann nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.

Der einzige bisher veröffentlichte Fall, in dem ein Scheidungsantrag aufgrund der ersten Fallgruppe abgewiesen wurde, betraf einen psychisch gestörten und depressiven, fast dreizehnjährigen Sohn, der sich in die Vorstellung verrannt hatte, im Falle der Scheidung keinen Vater mehr zu haben, und die Scheidung nicht überleben wollte, so dass die ernsthafte Gefahr der Selbsttötung bestand.

Für den Eintritt der so genannten Ehegattenschutzklausel gibt es mehrere Beispiele. Zum einen das Spätstadium einer Multiplen Sklerose, zum anderen die Selbstmordgefahr. Bei einer Selbstmordgefahr kommt es nach dem BGH jedoch darauf an, ob dieser drohende Schritt des Antragsgegners eine von ihm zu verantwortenden Fehlreaktion darstellt.

Nicht als außergewöhnliche Umstände sind etwa die lange Dauer der Ehe, das hohe Alter des Antragsgegners oder der angegriffene Gesundheitszustand, wenn keine weiteren belastenden Umstände hinzutreten.

a) Anzuwendendes Recht

  • Wenn beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige sind, gilt deutsches Recht.

Ansonsten unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Ehe

  • dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst
  • dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise
  • dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.

Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an, so können die Ehegatten das Recht eines dieser Staaten wählen, falls ihm auch der andere Ehegatte angehört.

Ehegatten können das Recht des Staates auch unter bestimmten Voraussetzungen wählen. Die Wirkungen der Rechtswahl enden, wenn die Ehegatten eine gemeinsame Staatsangehörigkeit erlangen.

Die Rechtswahl muss notariell beurkundet werden. Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt es, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entspricht.

b) Zuständigkeit

Für den Scheidungsantrag ist das Amtsgericht sachlich, das Familiengericht funktionell zuständig.

  • Örtlich ist zunächst dasjenige Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  • Fehlt es an einem solchen Aufenthalt, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Ist auch dies nicht gegeben, so ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Fehlt ein solcher Gerichtsstand, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt des anderen Ehegatten oder, falls ein solcher im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers gelegen ist.
a) Wann ist ein Rechtsanwalt erforderlich?
Zur Stellung eines Scheidungsantrages ben tigen Sie einen Anwalt. Dies bedeutet, dass derjenige Ehegatte unbedingt einen Anwalt braucht, der den Scheidungsantrag stellt. Der andere Ehegatte braucht nur dann einen Anwalt, wenn er selber irgendwelche Antr ge im Scheidungsverfahren
stellen will. Bei einer einverständlichen Scheidung braucht der andere Ehegatte also meistens keinen eigenen Anwalt. Dies ist sogar dann der Fall, wenn der andere Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden ist. Möchte der andere Ehegatte jedoch im Scheidungsverfahren Anträge stellen, ben tigt er wieder einen Rechtsanwalt. Kommt es zu einer einverständlichen Scheidung, hat derjenige Ehegatte die Kosten des Anwalts zu tragen, der den Rechtsanwalt beauftragt. Denn es ist sein Anwalt, nicht etwa der Anwalt beider Ehegatten.
Der Anwalt darf nur die Interessen desjenigen Ehegatten vertreten, der ihn beauftragt hat. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der nichtantragstellende Ehegatte einen Rechtsanwalt außergerichtlich beauftragt, d. h., dass er von diesem nur beraten wird, ihn aber nicht im eigentlichen Scheidungsverfahren auftreten lässt. Dies führt zu einer Kostenersparnis.
b) Was kostet ein Rechtsanwalt?
Die Kosten eines Anwalts für das Ehescheidungsverfahren setzen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) im Wesentlichen aus den Anwaltsgebühren, den Auslagen des Anwalts und der darauf entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zusammen. Dies bedeutet aber auch, dass Sie neben den Rechtsanwaltsgebühren für das Scheidungsverfahren als solches auch mit Gebühren für die weitere Beratung und Vertretung für die Folgesachen wie Unterhalt und Verm gensauseinandersetzung (sog. Folgesachen) rechnen müssen. Sie sparen an der falschen Stelle, wenn Sie sich zu diesen Themen nicht beraten lassen. Es wäre auch ein grober Anwaltsfehler, Sie nicht umfassend rechtlich zu beraten, wenn Ihnen dadurch ein rechtlicher – und vor allem finanzieller – Nachteil entsteht.
In meiner über 20-jährigen Berufspraxis habe ich es hunderte Male erlebt, dass Mandanten im Nachhinein Ansprüche geltend machen wollten und dies nicht mehr möglich war. Eine Mandantin verlor EUR 200.000, weil die dreijährige Verjährungsfrist zur Geltendmachung des Zugewinnausgleichs verstrichen war. Ein anderer Mandant dachte, er hätte keinen Ehegattenunterhaltsanspruch, weil er eigenes Einkommen erzielte. Er „verzichtete“ auf mehrere zehntausend Euro. Ich bekomme wöchentlich solche Fälle auf den Tisch. Machen Sie deshalb diesen Fehler nicht, den andere schon begangen haben. Lassen Sie die Finger von „billigen Scheidungsvertretungen“. Denn dies kann Ihnen sehr teuer kommen.
Lassen Sie sich deshalb auch zu den Folgesachen umfassend beraten. Damit Sie wissen, was finanziell auf Sie zukommt, vereinbaren wir gerne ein Pauschalhonorar. Sie behalten die Kostenübersicht und werden sowohl in der Scheidungsangelegenheit, als auch in den au ergerichtlichen Folgesachen umfassend betreut und beraten.

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